Hundesteuer

Information

Hundesteuerbefreiung:

Grundlage für die Erhebung der Hundesteuern bildet die Hundesteuersatzung. Gemäß § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen.

Eine Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegeben Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist (§ 4 Abs. 1 Hundesteuersatzung).

Eine hinlängliche Eignung des Hundes für den Verwendungszweck, der die Steuerbefreiung begründen soll, liegt nur vor, wenn der Hund über besondere antrainierte Fähigkeiten verfügt. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach spezieller Ausbildung in der Lage ist, die Anwendung lebenspraktischer Fähigkeiten von erwachsenen Menschen und Kindern mit Schwerbehinderung zu unterstützen. Diese Hunde durchlaufen eine Ausbildung, die auf die jeweiligen Bedürfnisse der schwerbehinderten Halter zugeschnitten sind. Nach den Bestimmungen der entsprechenden Vereinigung haben die Hunde eine darauf bezogene besondere Prüfung abzulegen.

Die Hundesteuer berechnet sich aufgrund der Rasse und der Anzahl der Hunde, die gehalten werden. Dabei wird zwischen Hunden, Hunde bestimmter Rassen, und sogenannten "gefährlichen Hunden" unterschieden.

Gefährliche Hunde sind:

  • solche Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) festgestellt worden ist
  • entsprechend § 3 Abs. 2 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden

Hunde bestimmter Rassen (§10 Landeshundegesetz NRW) sind:

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

Erforderliche Unterlagen

Formular: Steuerrechtliche Anmeldung eines Hundes

Die Haltung von bestimmten Hunderassen ist zusätzlich beim Ordnungsamt anzuzeigen. Näheres dazu entnehmen Sie bitte der Inhaltsseite „Hundehaltung“.

Kosten

Die Hundesteuer beträgt jährlich

-für einen Hund 96,00 Euro,
-für zwei Hunde 108,00 Euro je Hund,
-für drei und mehr Hunde 120,00 Euro je Hund.

gefährliche Hunde gemäß § 3 des Landeshundegesetzes NRW

-für einen gefährlichen Hund 420,00 Euro,
-für zwei gefährliche Hunde 492,00 Euro je Hund,
-bei drei und mehr Hunden 564,00 € je Hund.

Hunde gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW

-bei einem Hund 222,00 €,
-bei zwei Hunden werden 258,00 € je Hund,
-bei drei oder mehreren Hunden 294,00 € je Hund.

Handlungsgrundlage(n)

Für das Halten von Hunden erhebt die Stadt Bergkamen eine Hundesteuer. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Gültig hierbei ist die Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen und das Landeshundegesetz NRW.

Zuständige Einrichtung

Rathausplatz159192 BergkamenTel. 02307 /965-0

Zuständige Kontaktpersonen

Angelika­Bange­Hunde- und Gewerbesteuer­Tel. 02307/965-471

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